Allgemeine Geschäftsbedingungen
OMIT-Service
§1. Geltung Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
§2. Angebote, Vertragsabschluss (1) Eine vom Kunden abgegebene Bestellung ist bindend, es sei denn es geht mir vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zu.(2) Ich bin berechtigt,
das darin liegende Vertragsangebot binnen zwölf Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Übergabe der bestellten Ware anzunehmen, wobei die Frist zwei
Tage nach Absendung des Angebots beginnt. Maßgebend für die Fristwahrung ist die Absendung der Auftragsbestätigung bzw. der Ware.
§3. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Zahlungen haben sofort bei Bestellung der Ware zu erfolgen ohne Abzüge, soweit keine andere
Zahlungsweise vereinbart ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ich über den Betrag verfügen kann. (2). Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so bin ich berechtigt,
den mir daraus entstehenden Verzugsschaden geltend zu machen. (3). Ein Aufrechnungsrecht gegen meine Zahlungsansprüche steht dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt, oder unbestritten oder zwar bestritten aber Entscheidungsreif oder von mir anerkannt sind. (4). Der Kunde ist zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§4. Eigentumsvorbehalt (1). Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der mir aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder ist unzulässig. (2). Im kaufmännischen Verkehr behalte ich das
Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dem Kunden wird im kaufmännischen
Verkehr gestattet die Vorbehaltsware unter Einhaltung der Regeln eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die
aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Ich nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten insbesondere seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ich können dann verlangen, dass der Kunde die Abtretung gegenüber seinem Schuldner unverzüglich offen legt
und uns unverzüglich alle Unterlagen herausgibt und Auskünfte erteilt, die ich benötige, um die Forderungen des Kunden gegen den Warenempfänger einzuziehen. (3). Wird
die gelieferte Ware verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies stets für uns als Hersteller, jedoch ohne mich zu verpflichten. Erlischt meine Eigentumsvorbehalt an der
gelieferten Ware durch Verarbeitung, Umbildung oder untrennbarer Vermischung mit anderen fremden Gegenständen, so erwerbe ich das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Verbindung oder
Vermischung der gelieferten Ware in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. (4). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20% übersteigt.
§5. Gewährleistung, Mängelrüge, (1). Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, im Verkehr mit Unternehmern 12 Monate. Letzteres gilt nicht, soweit § 479 längere Fristen
vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Erhalts der Ware oder – soweit eine Werkleistung geschuldet ist – mit der Abnahme. (2). Ist der verkaufte Gegenstand
mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, hat im Verkehr mit
Verbrauchern dieser die Wahl, ob ich nachliefere oder nachbessere. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern liefere ich nach meiner Wahl Ersatz oder bessere nach. Ist
Vertragsgegenstand einer Werkleistung kann ich nach meiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (3). Macht ein Kunde Mängel geltend, bin ich
berechtigt, nach meiner Wahl, entweder den fehlerhaften Gegenstand beim Kunden zu besichtigen und zu prüfen oder für Zwecke der Prüfung die Zusendung des
Gegenstandes zu verlangen. Für die Nacherfüllung hat uns der Kunde die beanstandete Ware möglichst in Originalverpackung oder zumindest in sachgerechter Verpackung
mit einer genauen Fehlerbeschreibung zukommen zu lassen. (4). Eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist zulässig, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der
Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. (5). Hat eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Erfolg oder ist dem Kunden
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zuzumuten, ist er berechtigt eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder bei nicht unerheblichem Mangel vom
Vertrag zurückzutreten (6). Das letztere Recht besteht, wenn nur ein abtrennbarer Teil der Ware mangelhaft ist, nur hinsichtlich des mangelhaften Teils; es sei denn, der Kunde
hat an der Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Teils der Ware kein schützenswertes Interesse.(7). Gewährleistungsansprüche stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und können nicht an Dritte abgetreten werden.(8). Bei dem Verdacht auf Transportschäden oder fehlender Ware, ist die Originalverpackung
unbedingt zur Ansicht durch Gutachter aufzubewahren. (9). Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind ausge-schlossen, wenn die Mängel durch unsachgemäße
Behandlung, Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanleitungen verursacht wurden, oder wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder
unsachgemäße Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen haben. (10). Das gleiche gilt, wenn der Kunde bei offensichtlichen Mängeln diese nicht innerhalb von 14 Tagen
schriftlich angezeigt hat Ansprüche eines Verbrauchers wegen nicht offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich
angezeigt werden. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so sind Ansprüche des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn er die Ware nicht unverzüglich
nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies bei ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich anzeigt. Dies
gilt nicht, wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel später, ist er unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen.
§ 6 Haftung Ich hafte unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch mich, meine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, sowie in den
Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Ich hafte darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die ich, meine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Ich hafte weiterhin für Garantien, die schriftlich von mir abgegeben
werden, wobei sich die Haftung nur auf solche Eigenschaften erstreckt, auf die sich die Garantie bezieht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit hafte ich für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch mich, meine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, die
typischerweise auftreten und deren Eintritt ich, meine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den uns bekannten Umständen vernünfterweise vorhersehen
konnten. Eine weitergehende Haftung übernehme ich nicht. Ich hafte nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn ich, meine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen haben den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Kunde hat durch entsprechende Sicherung der Daten Vorsorge getroffen, daß diese
mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§7. Software Beinhaltet der Kaufvertrag die Lieferung von Standard-software, so gelten meine Geschäftsbedingungen für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den
dem Datenträger beiliegenden Bedingungen des Softwareherstellers, zu deren Kenntnisnahme dem Kunden bei Vertragsabschluss durch Vorlage der Bedingungen ausreichend
Gelegenheit gegeben wird. Ich trete dem Kunde meine mir wegen etwaiger Mängel gegen den Softwarehersteller zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde nimmt die Abtretung
an. Der Kunde ist verpflichtet, zunächst den Softwarehersteller aus dem abgetretenen Recht außergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Lehnt der gewährleistungspflichtige
Softwarehersteller die berechtigten Gewährleistungsansprüche des Kunden ab und müsste zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller
gerichtlich vorgegangen werden, so tritt die Gewährleistung und Haftung gemäß meiner Geschäftsbedingungen wieder in Kraft. Der Umtausch von geöffneter Software ist
ausgeschlossen.
§ 8. Installationsleistungen Installationsleistungen werden von mir am Ort der Aufstellung des Gerätes erbracht. Voraussetzung für die Installation ist die uneingeschränkte
Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigefügten Software. Sollte aufgrund von durch den Kunden bereitgestellter Ware, die bereits zum Zeitpunkt der Installation
defekt war, keine erfolgreiche Installation möglich sein, wird die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung (Anfahrt + Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine
Installation nicht abgeschlossen werden kann, weil die vorhandenen bzw. vom Kunden geschaffenen Umgebungsbedingungen (Hardwareausstattung, Software, räumliche
Entfernungen etc.) nicht den definierten Mindestanforderungen seitens des Produkt-und Dienstleistungsanbieters entspricht. Sind zusätzliche Arbeiten zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen notwendig (z.B. Virenbeseitigung,Aufrüstung des Systems, zusätzliche Verkabelungen etc.), so werden diese Arbeiten und Zusatzaufwendungen (z.B.
mehrfache Anfahrten zum Kunden) zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind von mir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Mehrarbeiten.
§ 9. Lizenzen(1). Für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde sichert zu und haftet dafür, dass er die von mir geprüften Daten
und etwaige zugrunde liegende Software zur recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu
deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, mir diese Daten im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. (2). Ich weise darauf hin, dass personenbezogene
Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß § 26 Abs. 1, 43 Abs. 3 BDSG wird der Kunde hiermit von der
Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis. Ich verpflichte mich, zu Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass
ich keine Daten des Kunden übernehmen, selbst nutzen oder an Dritte weitergeben werde, sofern ich hierzu nicht rechtlich verpflichtet bin.
§ 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen
Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die
Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von
ihnen bedacht worden wäre.
§11. Geltendes Recht, Gerichtsstand (1). Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2). Für
Verträge mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetz-buches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist der
Gerichtsstand Essen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Essen Gerichtsstand.
Essen, den 5 November 2005